Wie ist vorzugehen?
Bei Arbeitslosigkeit nach Konkurseröffnung hat sich der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, spätestens am Tag nach der Konkurseröffnung bei der Arbeitslosenkasse des Wohnsitzes des Arbeitnehmers zu melden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen.
Der Arbeitnehmer hat dem Konkursamt und der Arbeitslosenkasse zu melden, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle angetreten hat.
Haben Arbeitnehmer in der eigenen AG oder GmbH Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung?
Eine arbeitnehmende Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zu diesem Personenkreis zählen beispielsweise das Mitglied des Verwaltungsrats einer AG oder der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.
Rechtsprechungsgemäss hat eine solche Person auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kommt erst dann in Frage, wenn die arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben wurde.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.wira.lu.ch