Was ist die Bruttoinsolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung (IE) ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, welche die Lohnforderungen der letzten 4 Monate der Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung deckt (Art. 52 AVIG).
Sie wird entrichtet durch die öffentliche Arbeitslosenkasse desjenigen Kantones, in dem der konkursite Arbeitgeber seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt des Konkurses hat.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
- gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (in den letzten 4 Monaten vor Konkurseröffnung) oder
- sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder
- der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen
(siehe Art. 51 AVIG)
Wer ist nicht anspruchsberechtigt?
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Wieviel wird entschädigt?
Offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (d.h. bis zum letzten geleisteten Arbeitstag) vor dem Datum des Konkurses. Die Höchstgrenze von Fr. 8'900.00 pro Monat beinhaltet sämtliche AHV-pflichtigen Lohnbestandteile auf einen Monat errechnet (z.B Anteil 13. Monatslohn, Ferien, Zuschläge für Ueberzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit etc).
Nicht entschädigt werden Spesen, Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind bei der Familienausgleichkasse des ehemaligen Arbeitgebers direkt geltend zu machen.
Wie ist vorzugehen?
Die Forderungen müssen beim Konkursamt angemeldet worden sein, andernfalls keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt wird. Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer das Formular "Forderungseingabe Lohn" ausfüllt und im Doppel beim Konkursamt einreicht. Sobald die Empfangsbestätigung des Konkursamtes vorliegt, wird ein Exemplar an die Arbeitslosenkasse weitergeleitet. Die Gesamtforderung muss alle Beträge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist enthalten, auch wenn der Ablauf der Kündigungsfrist nach dem Datum der Konkurseröffnung liegt. Ebenso beim zuständigen Konkursamt einzureichen sind die Formulare Antrag auf Bruttoinsolvenzentschädigung sowie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Sofern das Formular Arbeitgeberbescheinigung ausgefüllt vorhanden ist, ist es ebenfalls beim zuständigen Konkursamt einzureichen.
Welche Fristen sind zu beachten?
- Eingabe der Forderung beim zuständigen Konkursamt
Die Frist wird im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Luzerner Kantonsblatt veröffentlicht.
- Geltendmachung der Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse
spätestens 60 Tage nach der Publikation im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Luzerner Kantonsblatt
Welche Formulare sind einzureichen?
Siehe unter "Informationen für den Arbeitnehmer"