Im Normalfall geht einer Konkurseröffnung immer eine Betreibung voraus, d.h. dem Schuldner ist auf Begehren eines Gläubigers durch das Betreibungsamt ein Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung zugestellt worden. Damit ein Schuldner auf Konkurs betrieben werden kann, muss er im Handelsregister eingetragen sein. Die Voraussetzungen sind im Art. 39 SchKG abschliessend aufgeführt.
Grundlage zur Durchführung eines Konkursverfahrens bildet das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG vom 11.04.1889 mit letzter Revision vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit dem 01.01.2014) mit zahlreichen Nebenerlassen und Verordnungen (z.B. die Verordnung (VO) über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG), die Konkursverordnung (KOV), der Gebührentarif (GebVO) u.a. mehr.