Die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursämter erfolgt in zwei Stufen.
Die Bezirksgerichte überwachen als untere Aufsichtsbehörde jene Betreibungs- und Konkursämter, welche in ihrem Gerichtsbezirk tätig sind. Zudem behandeln die Bezirksgerichte Beschwerden nach Art. 17 SchKG gegen Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes.
Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist die 1. Abteilung des Kantonsgerichts.
Zusammensetzung