Forderung gegenüber einer AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung, ausgeschlagene Erbschaften
Die Forderung kann später nicht mehr geltend gemacht werden, da die Schuldnerin mit dem Konkurs untergeht. Der Verlustschein dient daher nur zu Buchhaltungszwecken.
Forderung gegenüber einer Privatperson
Die Forderung kann notfalls auf dem Weg der Betreibung eingefordert werden. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens zu erheben. Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet ob der Schuldner zu neuem (pfändbarem) Vermögen gekommen ist ( Art. 265a SchKG).