Zuständigkeit der Gerichtsbehörden
Massgebend für die Zuständigkeit ist
- bei Privatpersonen der Wohnsitz des Schuldners
- bei Gesellschaften der Sitz der Schuldnerin (gemäss Handelsregistereintrag)
Die Konkurskreise entsprechen den Gerichtskreisen.
Das Bezirksgericht entscheidet im Konkursverfahren über die Konkurseröffnung und als erste Instanz in einem Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig fungiert er als untere kantonale Aufsichtsbehörde "seiner" Konkursämter.
Die Bezirksgerichte der Konkurskreise sind im Konkursverfahren für Kollokations- und Aussonderungsklagen zuständig.
Die 1. Abteilung des Kantonsgerichts ist die Beschwerde- und Berufungsinstanz gegen das Konkursdekret (Art. 174 SchKG). Wird der Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts weitergezogen, fungiert die 2. Abteilung des Kantonsgerichts als zweite Instanz. Die 2. Abteilung des Kantonsgerichts ist ausserdem obere kantonale Aufsichtsbehörde der kantonalen Konkursämter.
Das schweizerische Bundesgericht in Lausanne entscheidet als letzte Instanz über die Zulässigkeit der Konkurseröffnung sowie im Beschwerdeverfahren. Bis 31.12.2006 hat es auch die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen inne; hernach ist das Bundesamt für Justiz dafür zuständig.
Adressen Gerichte