Der Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung das Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner
- unbekannten Aufenthaltes ist
- sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht
- sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögen verheimlicht
- seine Zahlungen einstellt
und im Falle von Art. 309 SchKG (Scheitern des Nachlassvertrages)