Sonderfälle (Art. 190 SchKG)

Der Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung das Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner

  • unbekannten Aufenthaltes ist
  • sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht
  • sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögen verheimlicht
  • seine Zahlungen einstellt

und im Falle von Art. 309 SchKG (Scheitern des Nachlassvertrages)