Auswirkungen für Schuldner, Gläubiger, Dritte

Auswirkungen für den Schuldner

  • Der Schuldner ist mit der Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt, über Vermögenswerte zu verfügen, die zur Konkursmasse gehören.
  • Der Konkurs wirkt sich auf sämtliche Forderungen aus, welche vor der Konkurseröffnung entstanden sind. Bestehende Betreibungen fallen mit der Konkurseröffnung dahin. Neue Betreibungen können während der Dauer des Konkursverfahrens nur für Forderungen erfolgen, welche nach der Konkurseröffnung entstanden sind.
  • Dem Schuldner kommt im Konkurs eine Mitwirkungspflicht zu. Er wird vom Konkursamt zur  Einvernahme und Inventaraufnahme kontaktiert.
  • Privatpersonen können nach Abschluss des Konkursverfahrens wieder neu betrieben werden. Bei Forderungen, welche vor Konkurseröffnung entstanden sind, hat der Schuldner jedoch die Möglichkeit bei Zustellung des Zahlungsbefehles Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu erheben.

Auswirkungen für den Gläubiger

  • Die Gläubiger haben ihre Forderung beim Konkursamt anzumelden
    [ Forderungseingabe (Standard) oder Forderungseingabe (Lohn) ]. Die Anmeldung hat auch zu erfolgen, wenn bereits eine Betreibung oder ein gerichtliches Verfahren hängig ist. Die Forderungsanmeldung hat innert der publizierten Frist und unter Beilage der entsprechenden Beweismittel zu erfolgen. Verspätet eingereichte Forderungen werden zugelassen, wenn der Gäubiger für die aus der Verspätung entstandenen Kosten  aufkommt. Fristgerechte Forderungsanmeldungen sind kostenlos.
  • Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
  • Mit der Forderungsanmeldung wird die Verjährung unterbrochen.
  • Die Wirkungen des Konkurses erstrecken sich auf sämtliche Forderungen, auch auf jene, die im Konkursverfahren nicht angemeldet wurden.

Auswirkungen für Dritte

  • Nebst den Gläubigern des Schuldners haben sich auch Schuldner des Schuldners sofort beim Konkursamt zu melden. Guthaben des Schuldners können mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an das Konursamt bezahlt werden.
  • Wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sich ebenfalls sofort beim Konkursamt zu melden und diese dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.
  • Das Konkursamt entscheidet über Nichteintreten oder Weiterführung von Vertragsverhältnissen (Mietverhältnisse, Versicherungsverträge, Arbeitsververträge).
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