Konkurseröffnung über die ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft (Art. 193 SchKG)

Das zuständige Teilungsamt benachrichtigt den zuständigen Konkursrichter, wenn

  • alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist
  • eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist

Der Konkursrichter eröffnet sodann den Konkurs über die Erbschaft.

Die konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft kann auch von einem Erben (Art. 593 ZGB) oder Gläubiger (Art. 594 ZGB) verlangt werden.

Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder  Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse  Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB)