Konkursämter

Konkurseröffnung zufolge Insolvenzerklärung (Privatkonkurs) gem. Art. 191 SchKG

Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim zuständigen Gericht zahlungsunfähig erklärt. Er muss nicht im Handelsregister eingetragen sein.

Der Schuldner hat vor der Konkurseröffnung den vom Richter festgelegten Kostenvorschuss zu leisten.

nähere Angaben siehe:

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